Haftung der Bank aus Anlageberatung. 2) Keine Haftung der Bank aus angeblich schlechter Anlageberatung, da - der Kläger die grundsätzlichen Risiken, die mit den von ihm getätigten Anlagen zusammen hingen, gekannt hat; - weder ein natürlicher, noch ein normativer Konsens darüber bestand, dass der Kläger keine USA-Aktien und keine Papiere in Dollar haben wollte (indirekte Anlagen), die Beklagte nach Treu und Glauben vielmehr davon ausgehen durfte, dass sich die Weisungen des Klägers nur auf direkte Anlagen bezogen; - die Weisung - selbst wenn sie indirekte Anlagen umfasst hätte - spätestens mit dem