{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-08-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2009-30_2010-08-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2009_30_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c3fbd07ec4b8533d5c7042ce513a11cda57f2a84d4fd8c0d2afcff58e51ff9ce0847d4e15e2a8e704d6242b0badd2ed?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c3fbd07ec4b8533d5c7042ce513a11cda57f2a84d4fd8c0d2afcff58e51ff9ce0847d4e15e2a8e704d6242b0badd2ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2009_30", "Checksum": "8b573b1e0f91fb9cabebd66464a6a237"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2009 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 25.08.2010 HG 2009 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 25.08.2010 HG 2009 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 398 Abs. 2 OR. 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Haftung der Bank aus Anlageberatung.\n2) Keine Haftung der Bank aus angeblich schlechter Anlageberatung, da\n- der Kläger die grundsätzlichen Risiken, die mit den von ihm getätigten Anlagen\nzusammen hingen, gekannt hat;\n- weder ein natürlicher, noch ein normativer Konsens darüber bestand, dass der Kläger\nkeine USA-Aktien und keine Papiere in Dollar haben wollte (indirekte Anlagen), die\nBeklagte nach Treu und Glauben vielmehr davon ausgehen durfte, dass sich die\nWeisungen des Klägers nur auf direkte Anlagen bezogen;\n- die Weisung - selbst wenn sie indirekte Anlagen umfasst hätte - spätestens mit dem\nKauf einer weiteren Anlage, deren allfälligen USA-Bezug der Kläger hätte erkennen\nkönnen, zumindest konkludent aufgelöst worden wäre;\n- die Beklagte davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger als langjähriger Kunde im\nAnlagebereich und mit höchstem Risikoprofil in den Grundzügen auskannte;\n- der Beklagten auch sonst – insbesondere in der Zeit vor dem Bankencrash – keine\nPflichtverletzung vorgeworfen werden kann;\n- auch bei Vorliegen einer Pflichtverletzung kein Ersatz des Schadens geschuldet\nwäre, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre; und\n- sich der Kläger auch nicht auf Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung berufen\nkann.\nVorbemerkungen:\nDer Kläger hatte im Rahmen der Bankenkrise aufgrund des Zusammenbruchs der Lehman\nBrothers Inc. einen finanziellen Verlust erlitten. Er forderte deshalb von der Beklagten\nSchadenersatz aus Anlageberatungsvertrag mit der Begründung, Letztere habe gegen die\nklägerische Vorgabe (keine Anlagen mit USA-Bezug) verstossen, ihn getäuscht und ihre\nAufklärungspflichten aus dem Vertrag verletzt. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies\ndie Klage ab.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n(...)\n\nII. Formelles\n\n(...)\n\nIII. Materielles\nA) Sachverhalt\n\n(...)\n\nB) Beweiswürdigung\n\n(...)\n\nC) Rechtliche Ausführungen\n1. Allgemeine Ausführungen zum Anlageberatungsvertrag\n\nUnter Anlageberatung ist die sorgfältige und adressatengerechte Beratung von Kunden\nin Fragen der Geld- und Kapitalanlage, insbesondere auch die Abgabe von\nAnlageempfehlungen zu verstehen. Der Kunde fällt dabei den Kaufs- und\nVerkaufsentscheid selber (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das schweizerische Bankgeschäft,\nZürich 2004, N. 1572). In der Regel muss dann vom Vorliegen eines Beratungsauftrages\nausgegangen werden, wenn sich die Bank auf eine Beratung einlässt und eine\ntatsächliche Beratung der Kunden erfolgt und der Kunde diese Beratungsleistung\nentgegennimmt und danach handelt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, op. cit., N. 1575). Inhalt\nund Umfang müssen aber von Fall zu Fall abgeklärt werden (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, op.\ncit., N. 1575). Der Anlageberater wirkt wie der Vermögensverwalter aktiv bei der\nPlanung der Investition oder der Umdisposition von Vermögenswerten mit. Im\nGegensatz zum Vermögensverwalter macht der Anlageberater jedoch lediglich\nAnlagevorschläge. Der Anlageentscheid erfolgt aber letztlich durch den Kunden selbst\n(THOMAS GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung - Klage des Anlegers auf\nSchadenersatz, in: AJP 2006, S. 162). Bereits wenn die Bank den Kunden, dessen\nKonto sie führt, ohne einen speziellen Vermögensverwaltungsauftrag zu haben, berät,\nhandelt sie im Rahmen der bestehenden allgemeinen bankvertragsrechtlichen\nGeschäftsbeziehung. Selbst wenn die Beratung nichts mit Fragen des Kontos zu tun\nhat, ist die Bank dazu vertraglich verpflichtet (vgl. DANIEL GUGGENHEIM, Die Verträge der\nschweizerischen Bankpraxis, Zürich 1985, S. 72). Die Bank ist auch ohne formelle\nGrundlage dann als Anlageberaterin zu betrachten, wenn sich wegen einer\nandauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes\nVertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben\nauch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E., 7.2).\nDies grenzt die Anlageberatung zugleich von der reinen Konto-/Depotbeziehung ab\n(BGE 133 III 97, E. 7.2). Bei der Vermögensverwaltung durch die Bank verwaltet diese\ndas Vermögen des Kunden in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht. Das heisst, sie\nhat die umfassende Verantwortung für die Vermögenserhaltung und -vermehrung und\ndie technische Durchführung und Umsetzung der Anlageentscheide. Es wird eine\nAnlagestrategie festgelegt. Danach werden von den Kunden normalerweise keine\n(direkten) Anlageaufträge mehr erteilt (vgl. SANDRO ABEGGLEN, in: SZW 2001, S. 181).\n\n"}