Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass die Kündigung der Beklagten gegen zwingendes Recht verstösst und daher nichtig ist. Wichtige Gründe welche eine Kündigung allenfalls rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor, so dass die Frage, ob eine solche Kündigung aus wichtigen Gründen überhaupt zulässig wäre, vorliegend offen gelassen werden kann. Die Klage ist daher gutzuheissen. Das Eventualbegehren entfällt damit. (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.