Es ist allgemein bekannt, dass sich die Leistungen der Beklagten auf den Zahlungsverkehr beschränken und in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeiten ihrer Kunden steht (vgl. auch BGE 129 III 47: „Argumentation des Reputationsschadens nicht überzeugend“). Die Begründung der Beklagten, dass andere Kunden durch die Führung der klägerischen Konti ihre Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten in Frage stellen könnten, trifft nicht zu (BM 5 und 6). Die Anzahl der eingereichten Kundenreklamationen (zwei) ist im Verhältnis zum gesamten Kundenstamm der Beklagten marginal und hat keine repräsentative Bedeutung. Im Geschäftsbereich müssen sodann gewisse negative Einflüsse toleriert werden.