In zivilrechtlicher Hinsicht gibt es mit verschiedenen Begründungen sowohl Entscheide zu Gunsten als auch solche zu Ungunsten der Klägerinnen. Damit können aus den eingereichten Entscheiden keine wichtigen Gründe, welche zu einer Kündigung führen könnten, abgeleitet werden. Auch ein durch die mediale Präsenz der Klägerinnen ausgelöster Reputationsschaden ist zu verneinen. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Leistungen der Beklagten auf den Zahlungsverkehr beschränken und in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeiten ihrer Kunden steht (vgl. auch BGE 129 III 47: „Argumentation des Reputationsschadens nicht überzeugend“).