Die mediale Präsenz wird durch die Klägerinnen nicht bestritten. Jedoch stellen sie sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um „anwaltlichen Journalismus“ handelt. Die Klägerinnen würden nichts Verbotenes machen wollen und seien bemüht die gesetzlichen Schranken einzuhalten (Ausführungen 2. Parteivortrag). Aus den durch die Parteien eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass den Klägerinnen kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. In zivilrechtlicher Hinsicht gibt es mit verschiedenen Begründungen sowohl Entscheide zu Gunsten als auch solche zu Ungunsten der Klägerinnen.