In einem ersten Schritt ist damit zu überprüfen, ob wichtige Gründen für eine Kündigung - im Sinne einer "escape clause" - vorhanden sind, wie dies TARKAN GÖSKU andeutet (a.a.O., S. 50). Nach dessen Meinung könnte (ausnahmsweise) ein sachlicher Grund vorliegen, der es der verweigernden Person (hier: der Beklagten) schlichtweg unzumutbar machen könnte, ihre Leistung gerade diesem Vertragspartner zu erbringen. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf die Geschäftsgebaren der Klägerinnen, welche immer wieder in den Medien diskutiert werden (AB 2-13). Die mediale Präsenz wird durch die Klägerinnen nicht bestritten.