Die Beklagte habe auch keinen gesetzlichen Auftrag, welcher es ihr erlauben würde, die Geschäftstätigkeiten der Klägerinnen zu beurteilen, insbesondere da ihnen kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Falls wichtige Gründe im Sinne des Strafrechts vorliegen würden, gebe es genügend gesetzliche Mittel, um die Vermögenswerte sicherzustellen, ohne dass die Beklagte eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen müsse (Ausführungen 2. Parteivortrag).