3. Die Beklagte macht sodann geltend, dass die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt sei. Die Auflösung sei daher aus vertraglicher Sicht zulässig (pag. 44). Die Klägerinnen stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Beklagte gegen ihre Kontrahierungspflicht keine sachlich gerechtfertigten Gründe vorzutragen vermöge, die einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen erlauben würden. Die Beklagte habe auch keinen gesetzlichen Auftrag, welcher es ihr erlauben würde, die Geschäftstätigkeiten der Klägerinnen zu beurteilen, insbesondere da ihnen kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne.