19 Abs. 2 OR). Wie unter Ziffer III.B.1. ausgeführt, besteht für die Beklagte bei den Universaldiensten und damit eben auch bei den nicht reservierten Diensten ein Kontrahierungszwang. Dies wird entgegen den beklagtischen Ausführungen auch durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Art. 17 AGB verstösst damit gegen zwingendes Recht und ist somit nichtig. Die anderen Bestimmungen der AGB werden von dieser Teilnichtigkeit nicht betroffen und behalten infolgedessen ihre Gültigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).