Zum Vertragsabschluss wurden dem Handelsgericht keine Unterlagen eingereicht. Die Klägerinnen legten dem Handelsgericht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2008 der PostFinance vor und auch die Beklagte bezieht sich in ihren Ausführungen auf die AGB 2008 (pag. 42; KB 20). Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass die AGB genehmigt wurden und infolgedessen grundsätzlich auf den vorliegenden Streitfall anwendbar sind.