2. Die Kontrahierungspflicht beeinflusst zwangsmässig auch die Inhaltsfreiheit (KRAMER, Berner Kommentar Band VI/1/2/1a, Bern 1991, Art. 19-20 OR, N 95). Bei Dauerschuldverhältnissen beinhaltet die Kontrahierungspflicht sowohl den Abschluss des Vertrages als auch dessen Aufrechterhaltung und schliesst die voraussetzungslose jederzeitige Kündbarkeit aus, durch die sie ansonsten vollständig ausgehöhlt würde. Die Parteien haben einen Vertrag über die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs abgeschlossen. Zum Vertragsabschluss wurden dem Handelsgericht keine Unterlagen eingereicht.