Die Voraussetzungen damit eine Gesellschaft für die Beklagte als einschlägig gilt, wurden nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung, dass die Beklagte nicht belegen kann, dass allen einschlägigen Firmen gekündigt wurde resp. dass alle Kunden mit gleichen Massstäben beurteilt worden sind, sowie der Tatsache, dass den Klägerinnen bisher kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden konnte, würde eine Kündigung, selbst wenn sie zulässig wäre, das Diskriminierungsverbot verletzen.