Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine Einschränkung des zwingenden Rechts grundsätzlich zulässig wäre, scheitert diese hier mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 BV). Auch dürfte eine solche Einschränkung das Diskriminierungsverbot nicht verletzen. Die Beklagte erklärte zwar anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie allen einschlägigen Kunden gekündet habe, belegt dies aber nicht weiter. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass sie nicht allen gekündigt habe (Ausführungen 2. Parteivortrag). Die Voraussetzungen damit eine Gesellschaft für die Beklagte als einschlägig gilt, wurden nicht dargelegt.