Eine wie im vorliegenden Fall zwingende Gesetzesbestimmung kann nicht im Rahmen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Dies hätte eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aushöhlung des zwingenden Rechts zur Folge. Der von der Beklagten aufgestellten Theorie, wonach die Kontrahierungspflicht auf Art. 35 BV beruhe und deshalb eine Verletzung dieser Pflicht im Rahmen von Art. 36 BV zulässig sei, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht gefolgt werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine Einschränkung des zwingenden Rechts grundsätzlich zulässig wäre, scheitert diese hier mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (Art. 36 BV).