Eine Gesetzeslücke, die eine Lockerung des Kontrahierungszwangs bei den nicht reservierten Diensten erlauben würde, ist daher ebenfalls auszuschliessen. Folglich muss die Beklagte die Leistung auf Wunsch des Kunden im Einzelfall tatsächlich erbringen und kann nicht frei darüber entscheiden, ob sie eine solche Beziehung aufrechterhalten will oder nicht.