Der Gesetzgeber hat dies eben gerade angestrebt, um eine flächendeckende Versorgung gewährleisten zu können. Sodann hat der Gesetzgeber ein Korrektiv für das Spannungsverhältnis zwischen Leistungserbringungspflicht bei gleichzeitiger Konkurrenzierung durch Private bei den nicht reservierten Dienste geschaffen, in dem bspw. Konzessionsgebühren erhoben werden können (BBI 1996 III 1277 ff.). Eine Gesetzeslücke, die eine Lockerung des Kontrahierungszwangs bei den nicht reservierten Diensten erlauben würde, ist daher ebenfalls auszuschliessen.