Die eindeutige gesetzliche Systematik und die mit dem Gesetz übereinstimmende Bundesgerichtspraxis schliessen eben gerade aus, dass die Beklagte bei den Universaldiensten frei entscheiden kann, ob sie eine bestimmte vertragliche Beziehung eingehen will oder nicht. Eine solche Bindung ohne entsprechende Ausstiegsmöglichkeit muss im Bereich des Service public in Kauf genommen werden. Der Gesetzgeber hat dies eben gerade angestrebt, um eine flächendeckende Versorgung gewährleisten zu können.