35 BV, sondern aus Art. 2 PG. Weder den Materialien noch dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ist zu entnehmen, dass - wie dies die Beklagte geltend macht - zwischen den Universal- und Wettbewerbs diensten eine Art Schnittmenge bestehe, welche eine Lockerung des Kontrahierungszwangs für die nicht reservierten Dienste zur Folge habe. Die eindeutige gesetzliche Systematik und die mit dem Gesetz übereinstimmende Bundesgerichtspraxis schliessen eben gerade aus, dass die Beklagte bei den Universaldiensten frei entscheiden kann, ob sie eine bestimmte vertragliche Beziehung eingehen will oder nicht.