(TARKAN GÖSKU, Gedanken zur Kontrahierungspflicht anlässlich von BGE 129 III 35, in: ZBJV, 140 2004, S. 40). Aufgrund dessen können die von ihm gemachten Überlegungen nicht auf die hier zu beurteilenden Universaldienste angewandt werden. TARKAN GÖSKU führt sodann selbst aus, dass das Bundesgericht im genannten Entscheid eine sich aus Art. 35 Abs. 2 BV ergebende Kontrahierungspflicht nicht ausdrücklich bestätigt. Vorliegend ergibt sich die Kontrahierungspflicht nicht aus Art. 35 BV, sondern aus Art.