Aus diesem Bundesgerichtsentscheid kann nicht geschlossen werden, dass die Kontrahierungspflicht sich aus Art. 35 der Bundesverfassung [BV] ableitet und infolgedessen eine Verletzung dieser Pflicht nur innerhalb von Art. 36 BV erfolgen kann. Die von der Beklagten zitierten Ausführungen von TARKAN GÖSKU beziehen sich auf den BGE 129 III 35 und damit auf die Wettbewerbsdienste der Beklagten, welche - im Gegensatz zu den Universaldiensten - nicht dem Kontrahierungszwang unterliegen (TARKAN GÖSKU, Gedanken zur Kontrahierungspflicht anlässlich von BGE 129 III 35, in: ZBJV, 140 2004, S. 40).