Der Botschaft ist zu entnehmen, dass sich aus dieser Leistungspflicht der Kontrahierungszwang des Universalanbieters ableitet. Im Gegensatz zu dem im freien Wettbewerb geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der Universaldienstanbieter zum Vertragsabschluss gezwungen werden (BBI III 1996 1274). Dies im Gegensatz zu den Wettbewerbsdiensten, welche die Beklagte in Konkurrenz mit privaten Anbietern erbringt (Art. 9 PG). Die eindeutige Formulierung der entsprechenden Gesetzesartikel sowie die klaren Ausführungen in der Botschaft werden entgegen den beklagtischen Ansichten durch BGE 129 III 35 wie folgt bestätigt: