Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG gewährleistet die Post den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes. Dieser muss in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen angeboten werden. Art. 1 lit. c der Postverordnung [VPG] ist zu entnehmen, dass nicht reservierte Dienste zu den Dienstleistungen des Universaldienstes gehören, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbieterinnen erbringt und zu deren Erbringung die Post verpflichtet ist. Der Botschaft ist zu entnehmen, dass sich aus dieser Leistungspflicht der Kontrahierungszwang des Universalanbieters ableitet.