35 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 BV). Die nicht reservierten Dienste würden eine Zwischenstellung zwischen den reservierten Diensten (Kontrahierungszwang und Monopolstellung) und den Wettbewerbsdiensten (kein Kontrahierungszwang) einnehmen. Eine Lockerung des Kontrahierungszwangs im Bereich der nicht reservierten Dienste, zumindest für die Auflösung aus wichtigem Grund, sei daher gerechtfertigt (AB 16). Nachfolgend ist mithin zu überprüfen, ob im Bereich der nicht reservierten Dienste eine absolute Kontrahierungspflicht der Beklagten besteht resp. ob es sich bei Art. 2 Abs. 2 PG um eine zwingende Gesetzesnorm handelt.