Die Beklagte hingegen macht geltend, dass die Kontrahierungspflicht auf der Grundrechtsbindung im Bereich der Universaldienste beruhe (pag. 44 ff.). Daraus folge, dass im Bereich der nicht reservierten Dienste keine Kontrahierungspflicht bestehe, wenn durch die Verweigerung bzw. Kündigung eines Vertrages keine Grundrechtsverletzung begangen werde. Im vorliegenden Fall würden die Kündigung resp. die Leistungsverweigerung keine Grundrechtsverletzungen darstellen, weswegen auch kein Kontrahierungszwang bestehe (Art. 35 Abs. 2 BV i.V.m.