Die Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagte kein Wahlrecht habe, ob sie die von ihnen beanspruchten Dienste erbringen wolle oder nicht. Gestützt auf die gesetzliche Regelung hätten sie einen absoluten Anspruch auf die Benutzung dieser Dienstleistung (pag. 14 ff.). Dies werde auch im Bundesgerichtsentscheid 129 III 35 bestätigt.