Vorliegend unbestritten ist, dass die Postkonti bzw. der Zahlungsverkehr zu den Universaldiensten der Beklagten und innerhalb derselben zu den nicht reservierten Diensten gehören (Art. 3 lit. e VPG; AB 12; pag. 72). Nicht einig sind sich die Parteien, ob bei den nicht reservierten Diensten eine absolute Kontrahierungspflicht der Beklagten besteht oder nicht.