1. Gemäss Art. 2 PG hat die Beklagte einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs, zu erbringen. Art. 3 und 4 PG ist zu entnehmen, dass diese Leistungen in reservierte Dienste, welche nur die Beklagte anbieten darf und in nicht reservierte Dienste, die die Beklagte in Konkurrenz mit privaten Anbietern erbringt, unterteilt werden. Nebst den Universaldiensten sieht das Postgesetz noch die Wettbewerbsdienste vor, welche ebenfalls von privaten Unternehmen erbracht werden dürfen. Im Gegensatz zu den Universaldiensten besteht bei den Wettbewerbsdiensten kein Kontrahierungszwang.