Die Klägerinnen berufen sich dabei auf den Kontrahierungszwang der Schweizerischen Post. Die Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kontrahierungszwang nicht absolut sei und im Rahmen von Art. 36 BV eingeschränkt werden könne. Zudem sei eine Kündigung aus wichtigen Gründen zulässig. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (…) II. Formelles (…) III. Materielles A. Sachverhalt (…) B. Rechtliche Würdigung