Anscheinend sei die Beklagte unzureichend über die wirklichen Aktivitäten der Klägerinnen informiert. Die Klägerinnen seien bereit, die Unklarheiten bei einem Gespräch zu bereinigen. Zwischen den Parteien entstand ein umfangreicher Briefverkehr, eine Einigung konnte jedoch nicht gefunden werden. Am 18.08.2008 reichten die Klägerinnen beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Beklagte ein und beantragten, die Beklagte sei anzuweisen, im Rahmen und Umfang des Universaldienstes die Postkonti aufrecht zu erhalten und weiterzuführen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Kündigung der Konti festzustellen.