1. Art. 2 ff. PG – Die von der Schweizerischen Post zu erbringenden Dienste werden in Uni- versal- und Wettbewerbsdienste unterteilt. Im Bereich der Universaldienste besteht für die Schweizerische Post sowohl bei den reservierten als auch bei den nicht reservierten Diensten eine absolute Kontrahierungspflicht. Weder den Materialien noch dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ist zu entnehmen, dass zwischen den Universal- und Wettbewerbsdiensten eine Art Schnittmenge besteht, welche eine Lockerung des Kontrahierungszwangs für die nicht reservierten Dienste zur Folge haben könnte.