{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-07-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2008-52_2009-07-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2008_52_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec7026c8fe271f8ce3f3196956eccc3edd6f90b77deff6f7784d5432cf972ddf727d8db9fefb2b1fc4ed96424231b68f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec7026c8fe271f8ce3f3196956eccc3edd6f90b77deff6f7784d5432cf972ddf727d8db9fefb2b1fc4ed96424231b68f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2008_52", "Checksum": "851b838bb27d53af586f017dccc699f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2008 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 07.07.2009 HG 2008 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 07.07.2009 HG 2008 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Postgesetz, Kontrahierungszwang, Art. 36 BV | Diverse"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:01:28", "Checksum": "51642d38032cccb132d937798b97373f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 07.07.2009 HG 2008 52\nRegeste:\nPostgesetz, Kontrahierungszwang, Art. 36 BV | Diverse\n\nHG 08 52, publiziert September 2009\n\nUrteil des Handelsgerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Steiner (Vorsitz), Handelsrichter Bircher, Handelsrichter\nEgli sowie Gerichtsschreiberin Leiser\n\nvom 07. Juli 2009\n\nin der Streitsache\n\nA.\nKlägerin 1\n\nB.\nKlägerin 2\n\nC.\nKlägerin 3\n\nD.\nKlägerin 4\n\nE.\nKlägerin 5\n\nF.\nKlägerin 6\n\nG.\nKlägerin 7\n\nH.\nKlägerin 8\n\nalle vertreten durch Fürsprecher X\n\ngegen\n\nDie Schweizerische Post\nvertreten durch Fürsprecher und Notar Y\n\nBeklagte\nRegeste:\n\n1. Art. 2 ff. PG – Die von der Schweizerischen Post zu erbringenden Dienste werden in Uni-\nversal- und Wettbewerbsdienste unterteilt. Im Bereich der Universaldienste besteht für die\nSchweizerische Post sowohl bei den reservierten als auch bei den nicht reservierten\nDiensten eine absolute Kontrahierungspflicht. Weder den Materialien noch dem zitierten\nBundesgerichtsentscheid ist zu entnehmen, dass zwischen den Universal- und Wettbewerbsdiensten eine Art Schnittmenge besteht, welche eine Lockerung des Kontrahierungszwangs für die nicht reservierten Dienste zur Folge haben könnte.\n\n2. Art. 36 BV - Eine zwingende Gesetzesbestimmung kann nicht im Rahmen von Art. 36 BV\neingeschränkt werden. Die Kündigung der Postkonti ist daher nichtig.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nSämtliche Klägerinnen verfügen über ein Postkonto bei der Schweizerischen Post. Die Klägerinnen resp. ihre Geschäftspraktiken werden in der Öffentlichkeit stark kritisiert und es finden\nvermehrt Gerichtsprozesse statt, die sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Klägerinnen ausfallen. Dabei steht meistens die Frage im Zentrum, ob die Klägerinnen ihre Kunden\nzivilrechtlich durch Täuschung oder erweckten Irrtums zu einem Vertragsabschluss verleiten\nund ob die allgemeinen Vertragsbedingungen sachgerecht sind.\n\nMit Schreiben vom 20.08.2007 zeigte die Beklagte allen Klägerinnen den Abbruch der Geschäftsbeziehungen an. Die Kündigung der Postkonti wurde wie folgt begründet:\n„[…] Eine Analyse Ihres Kundendossiers hat ergeben, dass sich unsere Ausrichtung nicht mit\nIhrem Profil und Ihren Geschäftsaktivitäten deckt und/oder dass wir unsere Sorgfaltspflicht\nnicht mehr wahrnehmen können.“\nDie Klägerinnen teilten der Beklagten zusammengefasst mit, dass aus dem Schreiben nichts\nüber die konkreten Gründe der Kündigungen hervorgehe. Anscheinend sei die Beklagte unzureichend über die wirklichen Aktivitäten der Klägerinnen informiert. Die Klägerinnen seien bereit, die Unklarheiten bei einem Gespräch zu bereinigen. Zwischen den Parteien entstand ein\numfangreicher Briefverkehr, eine Einigung konnte jedoch nicht gefunden werden.\n\nAm 18.08.2008 reichten die Klägerinnen beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen\ndie Beklagte ein und beantragten, die Beklagte sei anzuweisen, im Rahmen und Umfang des\nUniversaldienstes die Postkonti aufrecht zu erhalten und weiterzuführen. Eventualiter sei die\nNichtigkeit der Kündigung der Konti festzustellen.\n\nDie Klägerinnen berufen sich dabei auf den Kontrahierungszwang der Schweizerischen Post.\nDie Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kontrahierungszwang nicht\nabsolut sei und im Rahmen von Art. 36 BV eingeschränkt werden könne. Zudem sei eine Kündigung aus wichtigen Gründen zulässig.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n(…)\n\nII. Formelles\n\n(…)\n\nIII. Materielles\n\nA. Sachverhalt\n\n(…)\n\nB. Rechtliche Würdigung\n\n1. Gemäss Art. 2 PG hat die Beklagte einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus\nDienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs, zu erbringen. Art. 3 und 4 PG ist zu\nentnehmen, dass diese Leistungen in reservierte Dienste, welche nur die Beklagte anbieten darf und in nicht reservierte Dienste, die die Beklagte in Konkurrenz mit privaten Anbietern erbringt, unterteilt werden. Nebst den Universaldiensten sieht das Postgesetz noch die\nWettbewerbsdienste vor, welche ebenfalls von privaten Unternehmen erbracht werden dürfen. Im Gegensatz zu den Universaldiensten besteht bei den Wettbewerbsdiensten kein\nKontrahierungszwang.\n\nVorliegend unbestritten ist, dass die Postkonti bzw. der Zahlungsverkehr zu den Universaldiensten der Beklagten und innerhalb derselben zu den nicht reservierten Diensten\ngehören (Art. 3 lit. e VPG; AB 12; pag. 72). Nicht einig sind sich die Parteien, ob bei den\nnicht reservierten Diensten eine absolute Kontrahierungspflicht der Beklagten besteht oder\nnicht.\n\nDie Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagte kein Wahlrecht habe, ob sie die von\nihnen beanspruchten Dienste erbringen wolle oder nicht. Gestützt auf die gesetzliche Regelung hätten sie einen absoluten Anspruch auf die Benutzung dieser Dienstleistung\n(pag. 14 ff.). Dies werde auch im Bundesgerichtsentscheid 129 III 35 bestätigt.\n\n"}