314 Abs. 2 ZPO nicht mehr (so auch AEBI-MÜLLER, ZBJV 160/2024, S. 423; EGGENBERGER, AJP 2023, S. 769). Infolge der rechtskräftigen regionalgerichtlichen Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, kann die Kammer angesichts des aus dem Dispositionsgrundsatz fliessenden Verbots der reformatio in peius der Berufungsbeklagten keinen Ehegattenunterhalt zusprechen. 12.8 […] IV. 13. […] V. 14. […] Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4