Daher erachtete das Bundesgericht eine Abweichung von der Dispositionsmaxime als gerechtfertigt und legte fest, dass der Ehegattenunterhalt vor der oberen Instanz in dieser Kon-stellation willkürfrei erhöht werden darf, auch wenn der erstinstanzliche Unterhaltsbeitrag von der Unterhaltsgläubigerin nicht angefochten wurde. Das Bundesgericht verwies in seinem Urteil allerdings explizit auf die anstehenden Revisionsbestrebungen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1).