314 Abs. 2 ZPO eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen gewesen war und die Unterhaltsgläubigerin auch kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Daher erachtete das Bundesgericht eine Abweichung von der Dispositionsmaxime als gerechtfertigt und legte fest, dass der Ehegattenunterhalt vor der oberen Instanz in dieser Kon-stellation willkürfrei erhöht werden darf, auch wenn der erstinstanzliche Unterhaltsbeitrag von der Unterhaltsgläubigerin nicht angefochten wurde.