Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, dass mit Blick auf aArt. 314 Abs. 2 ZPO eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen gewesen war und die Unterhaltsgläubigerin auch kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren.