2 beklagten und zu 20 %, d.h. CHF 149.00, E.________ zuzuteilen. Der Überschussanteil der Berufungsbeklagten würde in rechtlicher Hinsicht Ehegattenunterhalt darstellen (dazu sogleich E. 12.7.5 unten) 12.7.3 Der Barunterhalt von E.________ bestimmt sich sodann nach seinem Manko von CHF 571.00 sowie dem Überschussanteil von CHF 149.00 und beträgt damit monatlich CHF 720.00. Das Manko der Berufungsbeklagen von CHF 888.00 entspricht in der zweiten Phase dem geschuldeten monatlichen Betreuungsunterhalt.