12.7.2 Vorliegend sind weder die finanziellen Verhältnisse besonders gut noch sonstige Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Der in der zweiten Phase entstandene Familienüberschuss von CHF 745.00 wäre somit grundsätzlich zu 40 %, d.h. CHF 298.00, dem Berufungskläger, zu 40 %, d.h. CHF 298.00, der Berufungs-