12. 12.1 […] 12.7 12.7.1 In der zweiten Phase ab dem 1. November 2025 resultiert beim Berufungskläger ein monatlicher Überschuss von CHF 2’204.00 (CHF 5’737.00 – CHF 3’533.00), bei der Berufungsbeklagten ein monatliches Manko von CHF 888.00 (CHF 2’200.00 – CHF 3’088.00) und bei E.________ (unmündiges Kind) ein monatliches Manko von CHF 571.00 (CHF 200.00 – CHF 771.00). 12.7.2 Vorliegend sind weder die finanziellen Verhältnisse besonders gut noch sonstige Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden.