22 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5'500.00, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'688.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Berufungsklägern, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland