Die Vorinstanz ging dabei von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie Schwierigkeit des Prozesses aus, was oberinstanzlich zu bestätigen ist. Dagegen ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren mit zwei Verhandlungsterminen und einem Augenschein vor der oberen Instanz lediglich von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Das von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 85%, was nach dem Gesagten angemessen ist und auch die Arbeit für das Verfassen der Schlussbemerkungen beinhaltet.