15. 15.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gelten die Berufungskläger als unterliegend. Der für die Prozesskosten massgebende Streitwert beläuft sich auf CHF 39’400.00. 15.2 Ausgehend von diesem Streitwert werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 5'500.00 festgesetzt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den unterliegenden Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).