20 von 4.50 m die Durchfahrt für die Fahrzeuge des Berufungsbeklagten ermöglicht. Es wird auch nicht behauptet, diese zusätzliche Fläche wäre für die Berufungskläger von grosser Bedeutung. Es geht schliesslich nur darum, dass der Berufungsbeklagte mit vernünftig grossen Fahrzeugen durchfahren kann, bei Bedarf auch mit Doppelreifen. 14. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. IV.