Insbesondere wird durch die von der Vorinstanz vorgesehene Entfernung bzw. Zurücksetzung der Betonblöcke nicht in die Eigentumsgarantie eingegriffen, da damit lediglich die unzulässige Einschränkung behoben wird. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass lediglich eine Wegrechtsbreite