431 ff.) zu erfolgen hat oder nicht. Die Berufungskläger haben lediglich sicherzustellen, dass der Berufungsbeklagte den Weg mit seinen Fahrzeugen passieren kann, d.h. die Betonblöcke zu entfernen bzw. zurückzusetzen. 13.14 Die Berufungskläger machen geltend, es sei aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht möglich, einen solchen breiten Weg auszubauen. Es wird jedoch von den Berufungsklägern nicht verlangt, dass sie den Weg ausbauen. Sie müssen gemäss dem Entscheid nur die Betonblöcke entfernen bzw. zurückversetzen, bis die angegebene Breite gewährleistet wird.