Auch im Rahmen einer diesbezüglich durchgeführten Interessenabwägung müssen die Interessen der Berufungskläger in diesem Rahmen als kleiner gewertet werden. Eine abschliessende Interessenabwägung kann indes insofern offenbleiben, als aufgrund der vom Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren nicht darüber zu befinden ist, ob die Kurvenerweiterung im Sinne des sich in den Akten befindenden Ingenieurplanes (pag. 431 ff.) zu erfolgen hat oder nicht.