13.12 Insofern würde die Beschränkung der Fahrzeuge auch eine Einschränkung der Dienstbarkeit zur Folge haben, da die Bewirtschaftung der Alp sowie der Holztransport eingeschränkt werden würden. Diesbezüglich stellen die aufgestellten Betonblöcke und die sich daraus ergebende Verengung der Strasse keine massvolle Einschränkung dar. Insofern ist das Vorbringen der Berufungskläger unzutreffend, eine Beschränkung der Fahrzeuge stelle bloss eine Einschränkung der verwendeten Mittel dar. Bei der vorliegenden ungemessenen resp.