in: BGE 139 III 404). Die Durchführung einer Parteibefragung erscheint vorliegend angesichts der erstinstanzlich durchgeführten umfassenden schriftlichen und mündlichen Beweisabnahme – inklusive Augenschein und Parteibefragung – nicht angezeigt (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Beweisantrag wird damit abgewiesen. 13.12 Insofern würde die Beschränkung der Fahrzeuge auch eine Einschränkung der Dienstbarkeit zur Folge haben, da die Bewirtschaftung der Alp sowie der Holztransport eingeschränkt werden würden.