ZGB ausgenommen sind (PETITPIERRE, a.a.O., N. 8 zu Art. 741), müsste geklärt werden, wer für diese im konkreten Fall aufzukommen hat, zumal unter den Parteien strittig ist, ob sich diese durch zu schwere Fahrzeuge oder eine nicht fachgemässe Sanierung ergeben haben. Diese Frage kann vorliegend allerdings offenbleiben, da für die Beurteilung der Ausübungsfrage allfällige Wegbeschädigungen irrelevant sind. Insofern hat die Vorinstanz zurecht darauf verzichtet, ein gerichtliches Gutachten zum Maximalgewicht der Fahrzeuge einzuholen. Dieses Vorgehen stellt keine Verletzung von Art. 8 ZGB dar.