Die Berufungskläger bringen lediglich vor, die Benutzung durch den Berufungsbeklagten habe diverse Schäden am Weg zur Folge. 13.10 Das Interesse an der Dienstbarkeit an sich wie auch der Wert derselben, lassen sich nicht als bedeutenderes Interesse der Berufungskläger qualifizieren. Eine allfällige Beschädigung des Weges lässt sich nämlich gerade nicht durch eigenständige Beschränkungen durch die Belasteten lösen (Art. 737 Abs. 3 ZGB).